



Die umgangssprachlich im Zusammenhang mit Immobilien verwendeten Begriffe Grundstückswert, Gemeiner Wert, Wahrer Wert, Wirklicher Wert oder Innerer Wert meinen i.d.R. den Verkehrswert, der im §194 Baugesetzbuch (BauGB) definiert ist.
Die Bewertung von Immobilien stellt - direkt oder indirekt - immer auf das aktuelle Marktgeschehen ab. Ausgehend von der Zweckbestimmung der Bewertung ist in den meisten Fällen der Verkehrswert zu ermitteln. Im Zuge der Vereinheitlichung der Europäischen Rechtsnormen und der Verbesserung der Transparenz auf dem Immobilienmarkt wird anstelle des Verkehrswerts zunehmend vom Marktwert einer Immobilie gesprochen.
Zusammen mit dem Marktwert, der somit zentraler Anknüpfungspunkt für die verschiedensten Bewertungszwecke ist, bildet der Beleihungswert das Maß der Beleihbarkeit eines Grundstücks ab, das als Sicherheit i.d.R. für Immobiliendarlehen herangezogen wird.
Wertermittlungsverfahren werden in normierte und nicht normierte Bewertungsalgorithmen unterschieden. Zu den normierten Verfahren werden das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren gezählt. Nicht normierte Wertermittlungsverfahren sind u.a. das Residualwertverfahren, das z.B. in der Projektentwicklung Verwendung findet, und das Barwertverfahren (DCF-Methode), das prognostizierte und/oder variable Ertrags- und Kostenströme berücksichtigen kann.